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22.11.2024

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CH liebt Kunst, Teilprojekt 01

Performance Ebenen und Schnittstellen

 

A.

Die Mittel der öffentlichen Kulturförderung sind in skandalöser Weise beschränkt. Es sind vergleichsweise Brosamen, die am Schluss von Budgetdebatten für die Kultur noch abfallen, einige wenige werden der Kunst gegönnt. Es sind Beiträge unter dem gesetzlich festgelegten absoluten Existenzminimum. Es sind Beiträge für den Künstler von Fall zu Fall.

CH liebt Kunst greift diesen jämmerlichen, den meisten Künstlern zur Gewohnheit gewordenen Zustand von innen her an, auf der Basis einer nachvollziehbaren relevanten künstlerischen Forschung und mit dem Mittel des neuen Kunstfreiheit-Artikels in der Bundesverfassung.

Wenn die Abt. Kultur Biel in Ihrem Schreiben vom 17.08.2000 zusammenfassend feststellt, dass sie "mit den verschiedenen Unterstützungen ihrem Auftrag entsprechend entschieden hat und nachgekommen ist", so kann dies, bezogen auf die üblen Rahmenbedingungen, nachvollzogen werden. Der Künstler Thomas Zollinger möchte die Unterstützungen wertschätzen. Richtschnur für eine künstlerische Arbeit, die die Existenzbedingungen der Künstler-Existenz mit performativen Mitteln untersucht (Investition der eigenen Künstler-Existenz) kann dieses Verständnis nicht sein.


B.

Der Künstler verantwortet sein Engagement vor der "artistic community" (Jörg Paul Müller, Schutzbereich der Kunstfreiheit, Grundrechte in der Schweiz, 1999). Es ist dokumentiert und steht der interessierten Öffentlichkeit und der wissenschaftlichen Aufbereitung zur Verfügung. Das noch fertigzustellende Archiv des Ritual Theater wird bei Gelegenheit dem Performance Archiv "Perforum" im Seedamm Kulturzentrum übergeben.

Dieser Hinweis ist von Bedeutung. Alle Eingaben im Zusammenhang der Gesamtperformance (12.09.1998-11.09.2001) und deren Beantwortung oder Nicht-Beantwortung durch die Verwaltung sind Bestandteil von CH liebt Kunst.

Die Mitglieder der Abteilung Kultur und der Kunstkommission werden über das Konzept zu unfreiwilligen AkteurInnen der Gesamtperformance CH liebt Kunst (S. 32/33). Ihre Haltung, ihre Handlungen betreffend der durch CH liebt Kunst ausgelösten Fragen werden, durch die in diesem Teilprojekt herausgearbeitete "Performance Ebene Verwaltung" mit der Benennung der prozessbestimmenden und prozessabhängigen Elementen, durch die Dokumentation und im Licht der "artistic community" (Performance Archiv), in einen Kontext der Performance-Kunst gestellt.

Die Kunst hat wieder einmal ihre Nische verlassen, mischt sich in eine andere Nische ein (Verwaltung). Die durch den Künstler von allem Anfang an angeregte "unkonventionelle Zusammenarbeit" (Ankündigungskarte 25.10.1998) bezweckte nichts anderes als die Plazierung von künstlerisch motivierten Handlungen in der Verwaltung und das Anheben des Niveaus auf die Ebene der Performance-Kunst. Die "Zurückweisung" der "unkonventionellen Zusammenarbeit", lässt sich anhand dieser Eingabe bestätigen oder korrigieren.

Der Künstler hat nicht nur die Verwaltung, sondern, im Rahmen von CH liebt Kunst, die gesamte Arbeitswelt in einen Kontext der Performance-Kunst gestellt. Dies war der Ankündigungskarte zu entnehmen: "Er (der Künstler) unternimmt vom 12.September 98 bis 11. September 99 nur Arbeiten, die sich aus dem künstlerischen Prozess heraus aufdrängen oder die andern Menschen einen künstlerischen Prozess ermöglichen..."

Die künstlerische Forschung im Rahmen des Ritual Theater führte logischerweise zu diesem Schritt. Er drängte sich auch aus sozialpolitischen Gründen auf und konnte auf Vorarbeiten aufbauen (7 Tage Ritual Theater 1998, Struktur 5a, Bericht zum Beschäftigungsprogramm "Führung als Kunst", dem KIGA Bern übergeben). Die künstlerische Forschung wurde auf allen Ebenen in einem exemplarischen Sinn geführt, auf einen Präzedenzfall hin ausge-richtet, und um diesem die grösstmögliche Legitimation zu verschaffen.

Die Verknüpfung des künstlerischen Prozesses der Künstler-Existenz mit einem möglichen künstlerischen Prozess einer Existenz, die sich in der konventionellen Arbeitswelt aufhält, egal wo, war nötig, um dem Anspruch ("Im Menschen die KünstlerIn sehen - Existenzsicherung dank garantiertem Mindesteinkommen") Glaubwürdigkeit zu unterlegen. Der künstlerische Prozess einer Existenz, die sich in der konventionellen Arbeitswelt aufhält, hätte theoretisch auch jener eines Mitglieds der Verwaltung sein können.

Die Künstler-Existenz, die den Ausflug in die Ämter unternommen hat, zieht sich während des Teilprojektes vom 12.01.-11.09.2001 in die Kunstnische zurück und platziert an einem öffentlichen Ort für Kunst, zwecks Rückverankerung des Ausflugs, die Performance Erdkörper (S. 17). Parallel dazu, ebenfalls während des Teilprojektes (bereits vorher, auch nachher), verschwindet sie tendenziell in Labor-Arbeiten (weiter gehen, S. 21).

 

C.

Der Künstler verantwortet sein Engagement vor dem Kerngehalt des Kunstfreiheit-Artikels in der neuen Bundesverfassung. Es liegt hier ein unglaubliches Potential verborgen. Der Schatz ist noch nicht zu heben.

Das Verwaltungsgericht des Kanton Bern ist auf die Argumentationskette des Künstlers im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27.04.2000 betreffend Grundbedarf II nicht eingegangen (Urteil vom 01.09.2000). Das tendenzielle Zusammenfallen von Existenz und Werk, Prozess und Werk in der Performance Kunst, kann noch nicht mit dem Kerngehalt des Kunstfreiheit-Artikels verknüpft werden.

Möglich wäre diese Verknüpfung, da der Schutzbereich sich auf "Prozess und Werk" erstreckt (Jörg Paul Müller, Schutzbereich der Kunstfreiheit, Grundrechte in der Schweiz, 1999) und, auf der künstlerischen Ebene die Verknüpfung durch das Zusammenfallen von Werk, Prozess und Existenz sowie durch das interne und externe Netzwerk von Konzepten, Personen und Ereignissen in der 12 Monate Performance CH liebt Kunst hergestellt worden ist.

 

D.

Die Wirkung des Kunstfreiheit-Artikel wird momentan höchstens im programmatischen Gehalt gesehen. Dies bestätigt das Verwaltungsgericht folgendermassen (Urteil vom 01.09.2000): "Die finanzielle Unterstützung des Kunstschaffens beschlägt lediglich den programmatischen Teilgehalt des Grundrechts, der sich an die gesetzgebenden Organe richtet."

Es ist einzusehen, dass es momentan aussichtslos ist, mit juristischen Mitteln die Anerkennung der Arbeit der Künstler-Existenz und ihre materielle Besserstellung durchzusetzen.

 

E.

"Die Aufgabe der Kunst ist es, das Unmögliche möglich zu machen", verkündet Claudio Lardi, Regierungsrat des Kanton Graubünden, der versammelten Künstler- und Kulturprominenz an der Eröffnung des Fest der Künste, Pontresina, 26.08.2000.

"Kunst will auf besondere Weise menschliche Existenz und ihre Voraussetzungen transparent machen. In diesem Versuch, menschliches Dasein in seiner Kontingenz zu erhellen und dabei auch verschüttete Seiten individueller und sozialer Existenz sichtbar werden zu lassen, sowie neue Weltinterpretationen zu eröffnen, wirkt Kunst nicht nur beglückend, beruhigend und bereichernd, sondern mitunter auch anstössig, aufrüttelnd, ja sogar schockierend. Dem künstlerischen Ausdruck gelingt mitunter die Infragestellung politischer und gesellschaftlicher Strukturen, wo sich Kritik (noch) nicht rational-verbal kristallisiert hat oder (nicht mehr) auszudrücken vermag. Um diese Aufgabe zu erfüllen, bedarf das Kunstschaffen eines Freiraums gegenüber den politisch herrschenden und anderen gesellschaftlichen Kräften. Dies gilt ganz besonders für Werke, die sich thematisch mit Gegenwartsfragen befassen..."

Dies schreibt Jörg Paul Müller im Kommentar zur Funktion der Kunstfreiheit (Grundrechte in der Schweiz, 1999).

Es darf davon ausgegangen werden, dass, wenn von "Kunstfreiheit" oder "Kunst" die Rede ist, es "Kunst" gibt und damit auch die Künstler-Existenz, die Kunst-"Werke" schafft oder "das Unmögliche möglich" macht.

Dem Politiker und dem Juristen zu Folge, hat die "Kunst" und damit die Künstler-Existenz nicht nur eine Existenzberechtigung, sondern sogar eine Existenznotwendigkeit, dadurch, dass ihr in Gesellschaft und Staat eine Aufgabe und eine Funktion zuerkannt wird.

Dem widersprechen die realen Existenzbedingungen des Künstlers. Er kann die Funktion, die aus dem Kunstfreiheit-Artikel abgeleitet wird, zu Ende gedacht, gar nicht erfüllen, oder höchstens in Abhängigkeit vom Markt oder von Fördergremien.

 

F.

Es sprechen künstlerische Gründe dafür, diese Abhängigkeit zu verhindern.

Aufbauend auf der über die Sozialhilfe möglichen Existenzsicherung, die von der Politik ohne weiteres durch ein neutrales Grundeinkommen ersetzt werden könnte, soll eine ergänzende Finanzierung der Infrastruktur- und Basiskosten des Künstlers möglich werden.

Die Dokumentation, der Bericht oder die Referenz muss aus grundsätzlichen Überlegungen als Nachweis genügen. Der Kreis jener, die als professionelle Künstler gelten wollen, darf nicht eingeschränkt werden, im Sinne einer grösstmöglichen Respektierung des Freiraums, den die Kunst zu ihrer Entfaltung benötigt und im Bewusstsein, dass Wesentliches und Nachhaltiges oft gerade dort entsteht, wo es nicht erwartet wird.

 

G.

Die Künstler-Existenz ist, als reine Existenz, gewährleistet, wie jede andere Existenz auch. So verstanden, oder verstanden als eine wie auch immer gelebte "soziale" Existenz, hat sie eine Daseinsberechtigung. Aber die Daseinsberechtigung als reine Existenz bedeutet noch keine Daseinsberechtigung als Künstler-Existenz.

Existiert der Künstler nicht nur als reine Existenz, sondern verrichtet er darüberhinaus eine künstlerische Arbeit, wie von ihm erwartet (seine Funktion, seine Aufgaben), so sollte er von Gesellschaft und Staat für seine Leistung, die über die reine Existenz hinausgeht, ein Honorar verlangen (die in dieser Eingabe beantragte Übernahme der Existenzkosten). Er hat, jetzt Künstler-Existenz, zusätzliche Kosten (die in dieser Eingabe beantragten Infrastruktur- und Materialkosten).

Die noch immer offene Lücke findet sich dort, wo eine Künstler-Existenz ihre Aufgabe ernst- und ihre gesellschaftliche Funktion wahrnimmt, die künstlerische Arbeit verrichtet, damit Infrastruktur- und Materialkosten hat (Anfrage zwei vom 15.12.1999/Antrag 2 vom 29.10.2000), mit der Eigenfinanzierung dieser Kosten aber unter das absolute, verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum fällt.

 

H.

Die Künstler-Existenz in der CH, die die Existenzbedingungen des Künstlers thematisiert, bekommt, wenn ihr die materiellen Mittel zur Erfüllung der künstlerischen Aufgaben und ihrer Funktion in Gesellschaft und Staat vorenthalten werden, ein existenzielles Problem.

Sie hat keine Daseinsberechtigung als Künstler-Existenz. Sie hat nur Daseinsberechtigung als reine oder "soziale" Existenz. Wenn sie, um als Präzedenzfall relevant zu sein, verschiedene Verknüpfungen hergestellt hat (bspw. 12 Monate Performance, Performance Archiv "Perforum", Bundesverfassung), hat sie auch eine besondere Verantwortung. Sie muss, als Funktion dieser Existenzbedingungen, aufhören, eine Künstler-Existenz zu sein.

Es wird, um den künstlerischen Anspruch einzulösen, und um auf der Ebene der Performance zu genügen, allenfalls nötig werden, im Rahmen dieses Teilprojektes vom 12.01.-11.09.2001 jene Anteile, die die Künstler-Existenz betreffen, zu eliminieren.